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Was du als Heilpraktiker und Therapeut über das Heilmittelwerbegesetz wissen solltest

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Was du als Heilpraktiker und Therapeut über das Heilmittelwerbegesetz wissen solltest

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) dient dem Verbraucher- und Patientenschutz und regelt die Werbung für Arzneimittel, Heilverfahren und medizische Produkte. Nachfolgend erfährst du, was du als Therapeut und Heilpraktiker beim HWG beachten solltest.

„Da wir keine Juristen sind, ist dieser Artikel keine Rechtsberatung, sondern lediglich ein Hinweis auf die DSGVO. Für die hier dargebotenen Informationen wird kein Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit erhoben.“

Welche Werbeaussagen sind nicht zulässig?

Gemäß dem Heilmittelwerbegesetz ist es Heilpraktikern und Therapeuten untersagt, Heilversprechen abzugeben und Aussagen zur Wirkung eines Heilmittels oder einer Behandlungstherapie zu machen. Deshalb solltest du generell folgendes beachten:

  • Wirb nicht damit, dass durch ein Heilmittel oder ein Therapieverfahren ein Behandlungserfolg mit Sicherheit erzielt werden kann.
  • Beachte, dass Werbung für Fernbehandlungen verboten ist.
  • Es ist ebenfalls untersagt, mit nicht-wissenschaftlichen Gutachten oder Zeugnissen zu werben.
  • Deine Werbung darf sich nicht an Kinder unter 14 Jahren richten.
  • Du darfst nicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel werben.
  • Ebenfalls verboten ist Werbung, die suggeriert, dass die Gesundheit bei Nicht-Verwendung eines Heilmittels Schaden nehmen könnte.
  • Deine Werbeaussage muss als Werbung eindeutig erkennbar sein.

Übrigens: Das HWG unterscheidet, ob sich Werbeaussagen an ein Fachpublikum oder an Laien wenden. Im letzteren Fall ist die Auslegung deutlich strenger.

Welche Werbeaussagen sind zulässig?

Folgende Werbemaßnahmen sind laut HWG erlaubt, sofern sie nicht „missbräuchlich, abstoßend oder irreführend“ sind:

  • Werbung mit Hinweisen auf wissenschaftliche Studien über die Wirksamkeit von bestimmten Behandlungen:
    Angenommen, du stößt auf eine wissenschaftliche Studie, die die Wirksamkeit von Hypnosetherapie bei der Gewichtsabnahme untersucht hat, kannst du auf deren Ergebnisse - beipielsweise in einem Presseartikel oder anläßlich eines Vortrags – selbstverständlich hinweisen.
  • Werbung mit Dankesschreiben, Empfehlungen oder Klientenbewertungen:
    Mit ausdrücklicher Genehmigung deiner Klienten darfst du auch auf deren Dankes- oder Empfehlungsschreiben auf deiner Praxis-Homepage veröffentlichen, ebenso auf positive Rezensionen auf relevanten Portalen.
  • Werbung mit Bildern, die den Therapeuten bei der Behandlung zeigen oder mit Bildern, die vor und nach einer Behandlung aufgenommen wurden:
    Diese Werbemaßnahme ist seit der letzten Reform des HWG in 2012 erlaubt. Natürlich unter der Bedingung, dass die Vorher-Nachher-Bilder tatsächlich echt sind (die Einwilligung des Klienten natürlich stets vorausgesetzt). Behandlungsbilder können deinen Therapieansatz näher erklären und Interessierten Einblick in deine Praxis gewähren.

Zusammenfassend gesagt, darf in deine Marketingmaßnahmen alles einfließen, was deine Person und deinen Werdegang betrifft. Erlaubt ist es auch, deinen Behandlungsansatz als Therapeut oder Heilpraktiker zu erläutern sowie über die entsprechenden Maßnahmen/Heilmittel zu informieren. Wenn du einem Klienten erfolgreich unterstützen konntest, darfst du auch das illustrieren, sofern es sich um die Schilderung / Darstellung eines einzelnen Falls handelt und kein Heilversprechen beinhaltet, dass deine Behandlung garantiert bei jedem Patienten Wirkung zeigt.

Solltest du dir unsicher sein, wende dich einfach an den bundesweiten oder deinen regionalen Heilpraktiker-Berufsverband.

Was ist eigentlich "irreführende, missbräuchliche und abstoßende" Werbung?

Nach dem HWG darf Werbung nicht irreführend, missbräuchlich oder abstoßend sein. Was ist darunter zu verstehen?

Irreführende Werbeaussagen sind schlichtweg falsche Behauptungen, bespielsweise zur Wirkweise eines Heilmittels.

Von missbräulicher Werbung ist im Falle von übertriebenen, unangemessenen, unsachlichen oder unausgewogenen Aussagen die Rede. Wird zum Beispiel ein Krankheitsverlauf schwerer dargestellt als er eigentlich war, um den Behandlungserfolg noch größer erscheinen zu lassen, wäre dies eine missbräuchliche Werbeaussage.

Abstoßend sind Werbeaussagen, die verstören oder Angst hervorrufen können.

Wen darf ich als Therapeut und Heilpraktiker ansprechen?

Sofern du keine Heilversprechen abgibst, kannst du eine große Zielgruppe mit deinen Praxismarketing-Maßnahmen ansprechen, beispielsweise

  • akut Kranke mit einer schweren medizinischen Diagnose, die Unterstützung bei der Verarbeitung derselben suchen
  • Langzeit-Erkrankte, die mit ihrem Leiden hadern und zusätzlich zu medizinischen Maßnahmen Unterstützung bei ihrem Genesungsprozess wünschen
  • chronisch Kranke, die lernen wollen, ihre Krankheit anzunehmen und dabei gleichzeitig eine gute Lebensqualität erreichen möchten
  • Menschen in seelischen Krisensituationen, die Gespräche oder lösungsorientierte Ansätze suchen und ggf. zusätzliche Unterstützung zur fachärztlichen Behandlung wünschen
  • Menschen, die ihre Lebensqualität steigern wollen und beispielsweise Hilfe bei der Rauchentwöhnung oder der Gewichtsreduktion benötigen
  • Angehörige von Patienten, die Unterstützung dabei benötigen, wie sie am besten mit den Betroffenen umgehen, ohne dass sie komplett die eigenen Bedürfnisse zurückstellen

Ein Hinweis zum Schluss

Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen und nach sorgfältiger Recherche erstellt. Er soll einer ersten Orientierung dienen und ersetzt keine verbindliche Rechtsberatung, die nur durch zugelassene Anwälte möglich ist.

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